Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.5.1 Gesetzliche Grundlagen, Fristen

Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (R) bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absätze 1 und 3 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde und eröffnet ihren Entscheid spätestens am darauf folgenden Tag der beschwerdeführenden Person und der BK. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach den Artikeln 82 Buchstabe c, 88 Absatz 1 Buchstabe b und 100 Absatz 4 BGG innert dreier Tage ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde geführt werden.


Letzte Änderung 21.01.2015

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