Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

8.4 Aufbewahrung der Wahlzettel und Formulare

Hingegen ist das physische Wahlmaterial (die Wahlzettel, nach Gemeinden verpackt sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1-4) von den Kantonen so lange aufzubewahren, bis die Bereinigungsarbeiten im BFS abgeschlossen sind und die Kantone vom BFS die Meldung erhalten haben, dass sie über das Material verfügen können. Dies gilt sinngemäss auch für die elektronisch abgegebenen Wahlzettel und die elektronisch erstellten Formulare.


Letzte Änderung 21.01.2015

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