Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

6.4 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

 

 

6.4.1     Eintreffen bei der Kantonsregierung am Stichtag

 

Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d. h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 2015 und dem 15. September 2015, den das kantonale Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

 

6.4.2     Anzahl der Vorgeschlagenen und schriftliche Zustimmung der Kandidierenden

 

Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

 

6.4.3     Kandidatur nur auf einem Wahlvorschlag und in einem einzigen Kanton

Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Damit die BK Personen, die in mehreren Kantonen kandidieren, streichen kann, ist sie darauf angewiesen, dass ihr jeder Kanton die bei ihm eingegangenen Wahlvorschläge umgehend weiterleitet.

 

 

6.4.4     Unterschriftenquoren und Bezeichnung des Wahlvorschlags

 

Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, die Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist der Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Für die Kantone mit Verhältniswahlrecht gelten die Quoren nach Tabelle 2.




Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge

Tabelle 2

1. Zürich 400 11. St. Gallen 200
2. Bern 400 12. Graubünden 100
3. Luzern 100 13. Aargau 200
4. Schwyz 100 14. Thurgau 100
5. Zug 100 15. Tessin 100
6. Freiburg 100 16. Waadt 200
7. Solothurn 100 17. Wallis 100
8. Basel-Stadt 100 18. Neuenburg 100
9. Basel-Landschaft 100 19. Genf 200
10. Schaffhausen 100 20. Jura 100


6.4.5     Registrierung der Parteien bei der Bundeskanzlei

 

Eine politische Partei ist vom Beibringen von Unterschriften gemäss dem Unterschriftenquorum nach Ziffer 6.4.4 befreit, wenn sie die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

a.   Sie hat sich bis spätestens am 31. Dezember 2014 bei der BK ordnungsgemäss registrieren lassen25.

b.   Sie reicht im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag ein (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR).

c.   Sie ist in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten oder hat bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat vom 23. Oktober 2011 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR).

Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

Bereits im Parteienregister eingetragene Parteien kommen nur in den Genuss der Erleichterungen, wenn sie der BK bis spätestens zum 1. Mai 2015 alle seit ihrer Eintragung im Parteienregister eingetretenen Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens, ihres Sitzes und der Namen und Adressen der präsidierenden und geschäftsführenden Personen ihrer Bundespartei gemeldet haben (Art. 24 Abs. 3 und 4 und Art. 76a BPR; Art. 4 VPart).

Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann auf das Beibringen der Unterschriften gemäss den Quoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der BK hat eintragen lassen.

 

 

6.4.6     Mindestangaben für den Wahlvorschlag

 

Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von sich folgende Angaben machen:

-    Vor- und Familiennamen,

-    Geburtsjahr (wenn möglich mit genauem Geburtsdatum),

-    Beruf,

         -     Adresse des politischen Wohnsitzes.

Die Kandidatinnen und Kandidaten haben von sich folgende Angaben zu machen:

-    Vor- und Familiennamen,

-    Geschlecht,

-    genaues Geburtsdatum,

-    Heimatort,

-    Beruf,

-    Adresse des politischen Wohnsitzes.

Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind die Artikel 22 Absatz 2 und 24 Absatz 1 BPR. Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a VPR (AS 2002 3207 = Anhang 6 dieses Kreisschreibens; vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

 

 

6.4.7     Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags für Behördenkontakt

 

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

Die Vertreterin oder der Vertreter oder, wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR).

Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann das kantonale Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

 

6.4.8     Anmeldung von Listenverbindungen und Bestimmung der Stammliste

 

Bezüglich Listenverbindungen gilt Folgendes:

-    Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen; Listenverbindung).

-    Das Anmelden solcher Listenverbindungen ist bis spätestens zum Ende der im jeweiligen Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder 7 Tage nach Wahlanmeldeschluss) möglich.

-    Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR).

-    Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine Liste als Stammliste angegeben werden (vgl. Ziff. 6.4.4).

-    Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR).

-    Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

-    Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR).

-    Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b VPR (AS 1994 2428 = Anhang 7 dieses Kreisschreibens) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

-    Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können. Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien zu verlangen.

-    Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.

         -     Die nachträgliche Anpassung des Listennamens hat hingegen gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 1 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.



25 Art. 76a BPR, vgl. die Liste unter www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Parteienregister > Registrierte Parteien


Letzte Änderung 21.01.2015

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