Kreisschreiben des Bundesrates
5.5 Leere und ungültige Stimmzettel
Leere und ungültige Wahlzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden. Zusätzlich zu den unter Ziffer 4.7 aufgeführten Gründen sind bei Mehrheitswahlen Wahlzettel ungültig, die Namen mehrerer Personen enthalten (Art. 49 Abs. 1 Bst. a BPR).