Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

4.7 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

Die Ungültigkeits- und die Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Nur in Kantonen, in denen die Stimmabgabe obligatorisch im Kuvert erfolgt, sind dabei je nach Partei spezifischfarbige Wahlzettel erlaubt. Notfalls müssen einzelne Kantone den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze um eine Woche vorziehen, um zu verhindern, dass Wahlzettelsätze fehlerhaft bedruckt und verteilt werden. Wahlzettel, die nicht amtlich sind, sind ungültig.

Ausserdem ungültig sind Wahlzettel, wenn sie anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind und ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Für den Einsatz des elektronischen Stimmkanals umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe (Art. 38 und 49 BPR).




Letzte Änderung 21.01.2015

Zum Seitenanfang