Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

4.6 Der elektronische Stimmkanal

Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, haben dies bis zum 30. Juni 2014 der BK gemeldet. Nach Artikel 27a VPR muss der Bundesrat den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei den Nationalratswahlen bewilligen und zwar aufgrund eines entsprechenden Gesuchs gemäss Artikel 27c VPR. Zudem erteilt die BK die Zulassung für den Einsatz von Vote électronique beim Urnengang vom 18. Oktober 2015 gestützt auf Artikel 27e VPR sowie die Bestimmungen der VEleS.

14 Kantone haben angemeldet, den elektronischen Stimmkanal nutzen zu wollen. Die elektronische Stimmabgabe soll als komplementärer Stimm- und Wahlkanal grossflächig eingeführt werden. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat ihren Einsatz.

Der elektronische Stimmkanal unterliegt strengen Kontrollen. Die Systeme zur elektronischen Stimmabgabe müssen von der BK abgenommen werden. Um die Abnahme zu ermöglichen, liefern die Kantone mit einem eigenen System der BK alle nötigen Unterlagen. Ausserdem sind alle teilnehmenden Kantone (mit oder ohne eigenes System) gehalten, mit den Daten der Nationalratswahlen 2011 eine Testwahl (End-to-end-Test) durchzuführen. Diese Testwahl (einschliesslich Schlussbericht der BK) hat vor dem 30. April 2015 zu erfolgen. Der BK ist während der ganzen Dauer der Begleitung und bis zum Schlussbericht Einsicht in sämtliche die elektronische Stimmabgabe relevanten Dokumente zu gewähren.


Letzte Änderung 21.01.2015

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