Nationalratswahlen 2015

Kreisschreiben des Bundesrates

1 Gesetzliche Grundlagen

- Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nationalratswahlen sind das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR) und die VPR.

- Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und -schweizer sind ausserdem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19753 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (BPRAS) und der zugehörigen Verordnung vom 16. Oktober 19914 (VPRAS) sowie die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 16. Oktober 1991 und vom 14. Juni 2002 an die Staatskanzleien der Kantone und die schweizerischen Vertretungen im Ausland betreffend die politischen Rechte der Auslandschweizer5 sowie das Kreisschreiben des Bundesrates vom 20. August 20086 an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnergemeinden über die Gewährleistung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu beachten.

- Kantone, die anlässlich der Gesamterneuerungswahlen vom 18. Oktober 2015 den elektronischen Stimmkanal einsetzen möchten, haben überdies die Verordnung der BK vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe7 (VEleS) und deren Anhang8 zu beachten.

- Für die Verteilung der Sitze auf die Kantone ist die Verordnung vom 28. August 20139 über die Sitzverteilung bei der Gesamterneuerung des Nationalrates massgebend.

- Für Parteien ist die Verordnung der Bundesversammlung vom 13. Dezember 200210 über das Parteienregister (VPart) wesentlich.

- Für Beschwerden gilt neben dem BPR auch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 (BGG).

- Als Teilnehmerstaat der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist die Schweiz zudem bezüglich Wahlen und Wahlbeobachtungen an die Verpflichtungen des Kopenhagener Dokuments von 199012 und der Istanbuler Charta für Europäische Sicherheit von 199913 politisch gebunden. Diese verpflichten alle Teilnehmerstaaten, die OSZE über anstehende Wahlen zu informieren und sie zur Beobachtung der Wahlen einzuladen. Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (ODIHR) hat bereits 2007 und 2011 eine Wahlbewertungsmission durchgeführt. Falls es bei den Nationalratswahlen 2015 erneut eine Wahlbewertungsmission durchführen wird, bittet der Bundesrat die Kantone, den internationalen Wahlbeobachterinnen und -beobachtern ungehinderten Zugang zu gewähren.







2 SR 161.1
3 SR 161.5
4 SR 161.51
5 BBl 1991 IV 532, 2002 4636
6 BBl 2008 7493
7 SR 161.116
8 www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Vote électronique > Versuchsbedingungen
9 SR 161.13
10 SR 161.15
11 SR 173.110
12 www.osce.org > Resources > Document of the Copenhagen Meeting of the Conference on the Human Dimension of the CSCE (de)
13 www.osce.org > Resources > Istanbul Document 1999 (de)


Letzte Änderung 21.01.2015

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