Leitfaden für kandidierende Gruppierungen
8.2 Stimmengleichheit
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das auf Anordnung der Kantonsregierung hin zu ziehen ist (Art. 43 Abs. 3 und 20 BPR).
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das auf Anordnung der Kantonsregierung hin zu ziehen ist (Art. 43 Abs. 3 und 20 BPR).
Letzte Änderung 31.12.2011