Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

13.5 Listen- und Unterlistenverbindungen

An den konkreten Umständen orientiert und richtig konzipiert, kann die Massnahme ebenso erfolgversprechend zur gezielten Frauenförderung eingesetzt werden, wie Beispiele aus Kantonen bei früheren Nationalratswahlen belegen.

Damit reine Frauenlisten für Frauenkandidaturen nicht zur Falle werden, sollten sie in aller Regel gemeinsam mit dem Mittel der Listen- und allenfalls der Unterlistenverbindung (vgl. Art. 31 BPR) eingesetzt werden. Diese Instrumente dienen vor allem der besseren Auswertung der Reststimmen: Die bei der Division der Verteilungszahl in der Parteistimmenzahl unberücksichtigt bleibenden Reste, die sonst verloren gehen würden, kommen den Gruppierungen zugute, deren Listen verbunden sind (vgl. Ziff. 2.6.5).

Eine Partei kann also den Umstand nutzen, dass jede Gruppierung mehrere Listen einreichen kann.

Listenverbindungen sind unbeschränkt zugelassen. Mit übereinstimmenden Erklärungen können verschiedene Gruppierungen oder Parteien ihre Listen als verbunden erklären (Art. 31 Abs. 1 BPR). Unterlistenverbindungen hingegen sind nur beschränkt zugelassen. Listenverbindungen sind zwischen zwei oder mehreren Parteien oder Gruppierungen möglich, Unterlistenverbindungen nur noch zwischen Listen gleichen Namens, die sich voneinander allein durch einen Zusatz zum Geschlecht, zum Alter, zur Region oder zu den Flügeln der Gruppierung unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). Eine Unterlistenverbindung kann eine Liste innerhalb einer Listenverbindung also mit einer oder mehreren anderen Listen eingehen, wo eine Partei oder Gruppierung unter demselben Hauptnamen mehr als eine Liste einreicht.

Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig (Art. 31 Abs. 1 BPR).

Eine Partei oder Gruppierung kann mehrere Listen aufstellen und diese miteinander verbinden; auf diese Weise kann sie ihre regionale Ausstrahlungskraft stärken, ohne bei der Feststellung des Wahlergebnisses ihre Einheit einzubüssen und durch die Aufteilung Stimmenanteile nicht mehr ausnützen zu können (vgl. Ziff. 2.6).

Bei geschlechtergetrennten Listen kann die Frauenliste als Stammliste bezeichnet werden; so kommen ihr die (wenigen) Zusatzstimmen aus ungenau bezeichneten Parteiwahlzetteln zugute.


Letzte Änderung 31.12.2011

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