Nationalratswahlen 2011

Leitfaden für kandidierende Gruppierungen

11.1 Einreichungsfristen

Eine Beschwerde ist innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (R) bei der Kantonsregierung einzureichen (Art. 77 Abs. 2 BPR).

Gegen Beschwerdeentscheide der Kantonsregierung kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Eine Beschwerde ist innert dreier Tage beim Bundesgericht einzureichen. Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an das Bundesgericht beginnt mit der Eröffnung des Entscheids der Kantonsregierung zu laufen (Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 82 Bst. c, Art. 88 Abs. 1 Bst. b und Art. 100 Abs. 4 BGG16).


16 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz); SR 173.110


Letzte Änderung 31.12.2011

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