Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

8.6 Benachrichtigung der Gewählten

Der Bundesrat ersucht die Kantone, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).


Letzte Änderung 31.12.2011

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