Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

6.8 Zusammenstellung der Kandidaturen und Listen

Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls ein Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).


Letzte Änderung 31.12.2011

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