Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

6.6 Meldungen an die Bundeskanzlei

6.6.1     Unverzügliche Meldung an die Bundeskanzlei


Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der BK per E-Mail (wahlen2015@bk.admin.ch) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Die BK muss kandidierende Personen, deren Namen auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone stehen, auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag streichen (Art. 27 BPR). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge läuft je nach Kanton frühestens am 3. August 2015 und spätestens am 14. September 2015 ab. Deshalb ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der BK gelangen. Die Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 4) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein.

Alle späteren Mutationen sind der BK unverzüglich per E-Mail (wahlen2015@bk.admin.ch) mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.

 

6.6.2     Listen nach Bereinigung sofort an die Bundeskanzlei


Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der BK nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).


Letzte Änderung 31.12.2011

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