Nationalratswahlen 2011

Kreisschreiben des Bundesrates

4.2 Genaue Berufsangabe zum Erkennen von Unvereinbarkeiten

4.2.1 Allgemeines

Die Unvereinbarkeiten sind in den Artikeln 14 und 15 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200217 (ParlG) in Verbindung mit Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718 und mit den Artikeln 6-8 und Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199819 geregelt. Demnach dürfen dem Nationalrat nicht angehören:

- die von der Bundesversammlung gewählten oder bestätigten Personen (Art. 14 Bst. a ParlG),

- die nicht von der Bundesversammlung gewählten Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte (Art. 14 Bst. b ParlG),

- das Personal der zentralen und der dezentralen Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste, der eidgenössischen Gerichte, des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft sowie die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidkompetenzen, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 14 Bst. c ParlG),

- die Mitglieder der Armeeleitung (Art. 14 Bst. d ParlG),

- die Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. e ParlG),

- Personen, die den Bund in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts vertreten, die nicht der Bundesverwaltung angehören und die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, sofern dem Bund eine beherrschende Stellung zukommt (Art. 14 Bst. f ParlG).

Zu Artikel 14 Buchstaben e und f ParlG haben die Büros von Nationalrat und Ständerat am 17. Februar 2006 gemeinsame Auslegungsregeln und eine nicht abschliessende Liste betroffener Organisationen und Personen verabschiedet20. Die Auslegungsgrundsätze dienen den Büros, den Entscheid über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit einer Tätigkeit mit einem parlamentarischen Mandat zuhanden ihres Rates vorzubereiten. Den Entscheid trifft letztlich der zuständige Rat.

Artikel 15 ParlG hält fest, dass sich betroffene Personen zwischen dem Nationalratsmandat und dem anderen Amt bzw. der anderen Funktion zu entscheiden haben.

4.2.2     Bundesbedienstete

 

Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden21.


4.2.3     Entscheid für ein Amt innert sechs Monaten seit Amtsantritt

Bundesbedienstete nach Artikel 14 Buchstaben b-f ParlG (Ziff. 4.2.1) haben nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, ob sie sich für das Nationalratsmandat oder die andere Funktion entscheiden; spätestens sechs Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem parlamentarischen Amt aus (Art. 15 Abs. 2 ParlG).

4.2.4     Entscheid zwingend vor Amtsantritt

 

In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 und Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 14 Bst. a ParlG). Unvereinbarkeiten des Nationalratsmandats mit einem Ständeratsmandat, mit dem Einsitz in den Bundesrat oder ins Bundesgericht verlangen den sofortigen Entscheid der betroffenen Person (Art. 15 Abs. 1 ParlG).






 

17 SR 171.10
18 SR 172.010
19 SR 172.010.1

20 BBl 2006 4043. Die aktuelle Fassung wurde im Bundesblatt vom 23. April 2014 veröffentlicht (BBl 2014 3199).
21 Art. 144 BV; Art. 14a des früheren Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 in der Fassung vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 411 Ziff. II) in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 21. Nov. 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht (SR 172.220.116).

 

 



Letzte Änderung 31.12.2011

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