Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Beginnt das Bereinigungsverfahren nach Ablauf der Einreichungsfrist oder nach der tatsächlichen Einreichung der Wahlvorschläge?

Terminus ad quem darf frühestens der Fristablauf nach BPR 29 IV sein.

Die Kantone sind in der Handhabung des Starttermins frei; doch darf der Termin für die Listenbereinigung nicht vor der in Art. 29 Abs. 4 BPR vorgesehenen Frist ablaufen.


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 29 Abs. 4


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Letzte Änderung 31.12.2011

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