Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Genügt der Poststempel des Einreichungstags zur Wahrung der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen?

Nein.

Nach Art. 21 Abs. 2 BPR müssen die Wahlvorschläge spätestens am Stichtag beim Kanton eintreffen; also müssen sie bis spätestens zum Ende der betreffenden Bürozeit der zuständigen Amtsstelle des Kantons (vgl. Art. 7 Satz 2 VPR) vorliegen (vgl. zur Bedeutung des terminologischen Unterschieds gegenüber "einreichen" BBl 1993 III 491; ferner vgl. BBl 1982 III 355, 1986 II 1254, 1990 III 526, 1994 V 873, je Ziff. 541).

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 21 Abs. 1 und 2


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Letzte Änderung 31.12.2011

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