Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Eine im Parteienregister eingetragene Partei hat einen Wahlvorschlag ohne Unterschriften eingereicht. Hernach will ihre Jungpartei noch einen Wahlvorschlag einreichen. Muss nun das Unterschriftenquorum eingereicht werden, und von wem genau?

Ja, beide Listen müssen nun je das Unterschriftenquorum einreichen.

Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR entbindet einzig jene Partei vom Beibringen des Unterschriftenquorums, welche im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht. Auf die Reihenfolge der Einreichung kommt es nicht an. Jungparteien können mit der eigenen Mutterpartei Unterlistenverbindungen eingehen (vgl. Art. 31 Abs. 1bis BPR); dies bewirkt aber mehrere Wahlvorschläge derselben Partei, von denen dann ein jeder das Unterschriftenquorum mit je eigenen Unterzeichnenden erreichen muss (Art. 24 Abs. 1 + 2 BPR).


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 24


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Letzte Änderung 31.12.2011

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