Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Darf der Heimatort einer kandidierenden Person auf dem amtlichen Wahlzettel mit Vordruck zusätzlich zum politischen Wohnsitz ebenfalls aufgeführt werden?

Nicht unmöglich.

·       Art. 33 Abs. 1 BPR schliesst dies nicht aus.
·       Vermieden werden müssen Irreführungen der Stimmberechtigten. Dies kann durch klärende Zusätze (z.B. Wohnort: ...; Heimatort: ...; oder: von ..., wohnhaft in ...) geschehen.

Vorbehalten bleiben müssen Praktikabilitätserwägungen, die von den Kantonen in Berücksichtigung der konkreten Umstände anzustellen sind.



Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 33 Abs. 1


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Letzte Änderung 31.12.2011

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