Häufige Fragen
Darf der Heimatort einer kandidierenden Person auf dem amtlichen Wahlzettel mit Vordruck zusätzlich zum politischen Wohnsitz ebenfalls aufgeführt werden?
Nicht unmöglich.
· Art. 33 Abs. 1 BPR schliesst dies nicht aus.
· Vermieden werden müssen Irreführungen der Stimmberechtigten. Dies kann durch klärende Zusätze (z.B. Wohnort: ...; Heimatort: ...; oder: von ..., wohnhaft in ...) geschehen.
Vorbehalten bleiben müssen Praktikabilitätserwägungen, die von den Kantonen in Berücksichtigung der konkreten Umstände anzustellen sind.
Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 33 Abs. 1
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