Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Können neben den amtlichen Streichungen auch Streichungen auf Antrag der Vertretung eines Wahlvorschlags vorgenommen werden?

Massgebend ist der Zeitpunkt!

Nach dem Wahlanmeldeschluss können Streichungen nur von Amtes wegen erfolgen.

Vor dem Wahlanmeldeschluss können Streichungen auch auf Antrag der Vertretung des fraglichen Wahlvorschlags vorgenommen werden, soweit der Kanton nicht im Einvernehmen mit der Vertretung des Wahlvorschlags bereits mit dem Druck der Listen begonnen hat. Die Vertretung des Wahlvorschlags muss diesen letzteren Streichungen zustimmen (Art. 25 Abs. 2 BPR), und Ersatzvorschläge können bereits ab der tatsächlichen Einreichung deponiert werden.


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 27 Abs. 1


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Letzte Änderung 31.12.2011

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