Häufige Fragen
Kann eine Gruppierung den Namen ihres Wahlvorschlags nach der Hinterlegung, aber vor Ablauf des Wahlanmeldeschlusses noch ergänzen?
Dies ist zulässig.
BPR Art. 29 Abs. 1 lässt im Rahmen der Endbereinigung der Wahlvorschläge nicht nur die Behebung von Mängeln zu, sondern auch die Änderung von Listennamen, die zu Verwechslungen Anlass geben könnten. A fortiori müssen Präzisierungen von Wahlvorschlagsnamen vor Wahlanmeldeschluss zulässig sein.
Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 23 BPR Art. 29 Abs. 1
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