Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann eine Gruppierung den Namen ihres Wahlvorschlags nach der Hinterlegung, aber vor Ablauf des Wahlanmeldeschlusses noch ergänzen?

Dies ist zulässig.

BPR Art. 29 Abs. 1 lässt im Rahmen der Endbereinigung der Wahlvorschläge nicht nur die Behebung von Mängeln zu, sondern auch die Änderung von Listennamen, die zu Verwechslungen Anlass geben könnten. A fortiori müssen Präzisierungen von Wahlvorschlagsnamen vor Wahlanmeldeschluss zulässig sein.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 23 BPR Art. 29 Abs. 1


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Letzte Änderung 31.12.2011

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