Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann für eine Unterlistenverbindung die regionale Abgrenzung zweier Parteilisten so vorgenommen werden, dass die eine Liste kantonseigene, die andere Auslandschweizer Kandidaturen aufführt und die Listenbezeichnungen "Partei/Kanton" bzw. "Partei/Auslandschweiz" heissen?

Ja.

Jedoch muss für beide Wahlvorschläge das Unterschriftenquorum gesammelt werden, selbst wenn die Partei im Parteienregister eingetragen ist (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR). Für die Stimmenauszählung wird dabei jedoch Art. 37 Abs. 2 BPR belanglos bleiben, weil sämtliche brieflich oder an der Urne abgegebenen Stimmen von Auslandschweizer Stimmberechtigten bei einer Stimmgemeinde eingehen und dort auszuzählen sind: Alle Zusatzstimmen kommen also allein der Liste "Partei/Kanton" zu.



Gesetzesgrundlagen




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Letzte Änderung 31.12.2011

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