Häufige Fragen
Ist zwischen zwei Parteien, die unter je eigenem Namen beide im Parteienregister eingetragen sind, eine Unterlistenverbindung ohne Sammlung der Unterschriftenquoren möglich?
Nein!
Parteiregistereintrag unter dem Parteinamen X (zwecks Befreiung vom Quorum) einerseits und "Eintagsfusion" mit Partei Y unter dem Wahlnamen "Partei Z" und Listenspezifikation X (=Parteiname) (zwecks Bildung einer Unterlistenverbindung) sind Umgehungsversuche gegenüber der klaren gesetzlichen Regelung: Das Gesetz verlangt die Wahl - Entweder Unterlistenverbindung; dann sammelt jede beteiligte Liste das kantonale Unterschriftenquorum. Oder aber Befreiung vom Unterschriftensammeln; dann ist keine Unterlistenverbindung zulässig. Umgehungsversuche sind allesamt zu unterbinden.
Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 23 BPR Art. 24 Abs. 3 BPR Art. 31 Abs. 1bis BPR Art. 76a
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