Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann eine Frau noch unter ihrem (bekannteren) Mädchennamen kandidieren, die sich geraume Zeit nach dem Wahlanmeldeschluss, erst unmittelbar vor dem Wahltag vermählt?

Differenzieren.

Die Frau kann nach Art. 160 Abs. 2 ZGB neu durch eine Erklärung bei der Hochzeit ihren Mädchennamen dem Familiennamen voranstellen. Macht sie davon Gebrauch, so bleibt ihr Mädchenname ohnehin massgebend.

Andernfalls kann der Gebrauch des Mädchennamens nur dort noch zugelassen werden, wo bei Eingang der Mutationsmeldung die amtlichen Wahlzettel bereits im Druck sind.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 22


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Letzte Änderung 31.12.2011

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