Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Müssen Nationalratskandidierende ihren zivilrechtlichen oder politischen Wohnsitz in ihrem Wahlkreis haben?

Nein.

Die Mitglieder des Nationalrats vertreten das gesamte Schweizer Volk und nicht etwa lediglich einen bestimmten Kanton; der Kanton ist einzig Wahlkreis (BV Art. 149). Nationalratskandidierende brauchen ihren politischen Wohnsitz daher nicht in ihrem Wahlkreis zu haben (vgl. BPR Art. 27 Abs. 2, der nur deswegen überhaupt nötig ist).


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 27 Abs. 2


Zurück zur Übersicht


Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang