Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Müssen Wahlzettel, welche den Parteien zum Selbstkostenpreis abzugeben sind (BPR 33 III), genau gleich beschaffen sein wie die an die Stimmberechtigten verteilten (BPR 33 I + II)?

Nein, nur in vertretbarem Ausmass unter Berücksichtigung der kantonalen Regelung und der konkreten Umstände.

Es kollidieren in diesem Fall zwei Annahmen des Gesetzgebers:


1.
  
dass der Kanton die vorgesehene Auflage um die von den Parteien gewünschte Anzahl zusätzlicher Wahlzettel erhöhe,
2.   dass dies den Parteien zur Werbung diene.

Der zweite Zweck würde im Kanton Aargau vereitelt (weil die Stimmberechtigten nur einen einzigen, grossen Wahlzettel mit perforierten Abteilungen für die Parteilisten erhalten), wenn nicht jede Partei einzig ihren eigenen Wahlzettelabschnitt drucken lassen dürfte. Auch die Verwendung anderer Papierqualität ist zulässig, soweit nicht das kantonale Recht anderes vorschreibt.



Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 33 Abs. 3


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Letzte Änderung 31.12.2011

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