Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Kann ein einmal eingereichter Wahlvorschlag wieder zurückgezogen werden?

Nach Ablauf der Wahlanmeldefrist jedenfalls nicht mehr.

Art. 22 Abs. 3 BPR erzwingt für die gültige Kandidatur die schriftliche Einwilligung aller Kandidierenden. Art. 24 Abs. 2 BPR verunmöglicht die gültige Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch dieselbe Person und den Rückzug einer gegebenen Unterschrift. Das Verbot des Rückzugs einer einzigen Unterschrift impliziert a fortiori das Verbot des Rückzugs sämtlicher Unterschriften. Listenvertretung (Art. 25 BPR) und Bereinigungsfrist (Art. 27 BPR) dienen allein der Behebung von Mängeln bei gesetzlichen Vorgaben.

Schliesslich macht der Rückzug eines Wahlvorschlags allein Sinn zum Zweck treuwidriger Schädigung von  Konkurrenten (z.B. durch Wegschnappen eines Namens, von Unterstützungsunterschriften oder Kandidierenden).


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 22 Abs. 3
BPR Art. 24 Abs. 2
BPR Art. 25
BPR Art. 27


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Letzte Änderung 31.12.2011

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