Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Müssen die Namen der Kandidierenden den Medien gestützt auf BPR Art. 26 vor Wahlanmeldeschluss herausgegeben werden?

Nein.

BPR Art. 26 wird Genüge getan, wenn der Kanton die eingereichten Wahlvorschläge nach Wahlanmeldeschluss sogar proaktiv im Amtsblatt veröffentlicht (und nicht bloss Einblick gewährt). Vor Wahlanmeldeschluss ist es angebracht, zunächst nötige Korrekturen vorzunehmen, auf fehlende Angaben aufmerksam zu machen und für Bereinigungen Termine zu vereinbaren.


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 26


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Letzte Änderung 31.12.2011

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