Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Auf einer Kandidatenliste, welche bereits von einer Partei für die Nationalratswahlen eingereicht wurde, hat es eine Kandidatenanzahl, welche gleich hoch ist wie die Anzahl der Sitze, die der Kanton hat. Die Unterschriften wurden bereits eingeholt. Vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Kandidatenlisten ist ein Kandidat verstorben. Muss die Partei nun erneut das erforderliche Quorum an Unterschriften einholen, um eine/n Ersatzkandidaten/in stellen zu können?

Nein.

Der verstorbene Kandidat kann seine Kandidatur nicht mehr annehmen. Ohne diese Unterschrift muss sein Name gestrichen werden (Art. 29 Abs. 1 BPR). Während den Tagen der Listenbereinigung muss eine kurze Nachfrist angesetzt werden, damit eine Ersatzkandidatur bezeichnet und die erforderliche Unterschrift des neuen Kandidaten/der neuen Kandidatin eingeholt werden können. Für solche ErsatzkandidatInnen sieht das Gesetz kein zusätzliches Unterzeichnungsquorum mehr vor.



Gesetzesgrundlagen



Zurück zur Übersicht


Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang