Häufige Fragen
Müssen auf regional getrennten Listen die betroffenen Gebiete auf dem Wahlzettel aufgeführt werden oder genügt eine detaillierte Liste in der Hand der Auszählbüros?
In allen nicht trivialen Fällen sollte die präzise Abgrenzung auf den Wahlzetteln vermerkt werden.
Die WählerInnen haben Anspruch auf Transparenz; dies ist Voraussetzung für ein wirksames Beschwerderecht
Gesetzesgrundlagen
BPR Art 37 Abs. 2
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