Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Können zwei im Parteiregister eingetragene Parteien als zwei Flügel einer Partei unter einem neuen gemeinsamen Namen Wahlvorschläge einreichen, ihre Parteinamen als Flügel der neuen Partei deklarieren und dann eine Unterlistenverbindung eingehen?

Dies können sie, sofern beide Parteien dann auch das kantonale Unterschriftenquorum beibringen.

Die Schweiz kennt kein Parteiengesetz. Parteien sind einfache Gesellschaften (OR Art. 534ff, SR 220) oder Vereine (ZGB Art. 60ff, SR 210), welche als Vereinszweck Politik deklarieren. Der Parteiregistereintrag ist fakultativ und verschafft höchstens administrative Vergünstigungen. Es gibt keinen numerus clausus von Parteien. Auch Kurzzeitbündnisse sind zulässig, machen dann aber die administrativen Vergünstigungen hinfälllig.

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 31 Abs. 1bis


Zurück zur Übersicht


Letzte Änderung 31.12.2011

Zum Seitenanfang