Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Sind Listen- (und Unterlisten-)Verbindungen (vgl. BPR 31 II, 32 und 33 I) auf sämtlichen vorgedruckten Wahlzetteln aufzudrucken?

Nein, nur auf den von der betr. Listenverbindung erfassten Listen.

Die Erwähnung wird nur für Wahlzettel mit Vordruck verlangt.

Ratio legis ist die Transparenz: Die Wähler sollen sich ein Bild darüber machen können, wem ihre Stimme ersatzweise einen Sitz verschaffen könnte.


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 31 Abs. 2
BPR Art. 33 Abs. 1


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Letzte Änderung 31.12.2011

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