Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Ist nach Durchstreichen von Parteiname + Listennummer und danach handschriftlichem Ersetzen mit der gleichen Listennummer die Stimme gültig?

Ja.

Die Ordnungsnummer allein genügt für die Zuordnung der Stimmen zu einer Partei (vgl. Art. 30 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1 + Art. 37 Abs. 1 + 3 BPR); Streichen und Ersetzen von Listenname und Ordnungsnummer sind zulässig (Art. 35 Abs. 2 BPR). Der Staat hat die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe zu schützen (Art. 34 Abs. 2 BV).

Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 35 Abs. 1
BPR Art. 37 Abs. 1 und 3
BV Art. 34 Abs. 2


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Letzte Änderung 31.12.2011

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