Häufige Fragen
Sind handschriftlich verfasste Kumulationen und Panaschierstimmen allein mit der Kandidatennummer, aber ohne Namensnennungen gültig?
Als Kandidatenstimmen nicht; sie werden zu Zusatzstimmen.
Kandidatennummern sind - seit 1919! - rein administrative Hilfen zur leichteren Identifizierung gleich oder ähnlich lautender Namen; das Gesetz spricht einzig von den Kandidatennamen (Art. 35 Abs. 1-3 BPR); die Kandi-datennummern kommen dort gar nicht vor.
Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 35
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