Nationalratswahlen 2011

Häufige Fragen

Sind handschriftlich verfasste Kumulationen und Panaschierstimmen allein mit der Kandidatennummer, aber ohne Namensnennungen gültig?

Als Kandidatenstimmen nicht; sie werden zu Zusatzstimmen.

Kandidatennummern sind - seit 1919! - rein administrative Hilfen zur leichteren Identifizierung gleich oder ähnlich lautender Namen; das Gesetz spricht einzig von den  Kandidatennamen (Art. 35 Abs. 1-3 BPR); die Kandi-datennummern kommen dort gar nicht vor.


Gesetzesgrundlagen
BPR Art. 35


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Letzte Änderung 31.12.2011

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