Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Uri
Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG )
Grunderlass vom 21.10.1979; genehmigt am 09.04.1980 (Vorbehalt zu Art. 29 III S. 4, 31 I, 42 II, 56 II S. 2, 60 I)
Letzte Aenderung vom 30.11.2004; genehmigt am 24.03.2004
Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates (Proporzgesetz) (GVLR )
Erlass vom 03.03.1991; genehmigt am 18.12.1996
WAVG 17 II, 22 a, bAuf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10.00 Uhr öffnen lassen (WAVG 17 II).Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert - in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen (WAVG 22 a)
- während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben (WAVG 22 b)
- der Post frankiert übergeben (WAVG 22 c).
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WAVG 20, 21, 23, 43Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmmaterial erhalten haben (WAVG 20).Wer brieflich abstimmen will: - legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
- legt das unverschlossene Stimmkuvert in das amtliche Rücksendekuvert, klebt dieses zu und
- unterschreibt das amtliche Rücksendekuvert (WAVG 21).
Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne (WAVG 23 I).Sämtliche eingegangenen Rücksendekuverts werden unmittelbar vor Schluss der Abstimmung von einem Mitglied des Urnenbüros unter Kontrolle eines weiteren Mitgliedes geöffnet und die Stimmkuverts daraus entnommen und - sofern die Stimmberechtigung in dieser Sache gegeben ist -unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne gelegt (WAVG 23 II).Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn- nicht der Stimmrechtsausweis als Rücksendekuvert benutzt wird;
- das Rücksendekuvert nicht unterzeichnet ist;
- sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden;
- das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben (WAVG 43 I).
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WAVG 36 IIIDie Mitglieder des Urnenbüros dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum und in dessen Vorräumen für andere Personen.Gebrechlichen darf, unter möglichster Wahrung des Stimmgeheimnisses,geholfen werden (WAVG 36 III, in fine). |