Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Uri

Vorzeitige Stimmabgabe

WAVG 17 II

Auf Gesuch des Gemeinderates kann die zuständige Direktion die Urnen am Sonntag vor 10.00 Uhr öffnen lassen.

WAVG 22 a,b,c

Die Stimmberechtigten können das Rücksendekuvert

  1. in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten einwerfen
  2. während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei der Gemeindekanzlei abgeben
  3. der Post frankiert übergeben.

Briefliche Stimmabgabe

WAVG 43 I

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. nicht der Stimmrechtsausweis als Rücksendekuvert benutzt wird;
  2. das Rücksendekuvert nicht unterzeichnet ist;
  3. sich im Rücksendekuvert nicht die nach Artikel 21 erforderlichen Beilagen befinden;
  4. das Stimmkuvert mit Angaben versehen ist, die das Stimmgeheimnis aufheben.

. WAVG 23 II

Sämtliche eingegangenen Rücksendekuverts werden unmittelbar vor Schluss der Abstimmung von einem Mitglied des Urnenbüros unter Kontrolle eines weiteren Mitgliedes geöffnet und die Stimmkuverts daraus entnommen und - sofern die Stimmberechtigung in dieser Sache gegeben ist - unter Wahrung des Stimmgeheimnisses in die Urne gelegt.

WAVG 20

Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

WAVG 21

Wer brieflich abstimmen will:

  1. legt den ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmkuvert;
  2. legt das unverschlossene Stimmkuvert in das amtliche Rücksendekuvert, klebt dieses zu und
  3. unterschreibt das amtliche Rücksendekuvert.

WAVG 23 I

Die Gemeindekanzlei sorgt für eine sichere Aufbewahrung der eingegangenen Rücksendekuverts. Sie übergibt die Rücksendekuverts spätestens am Abstimmungstag ungeöffnet dem Urnenbüro der Haupturne.

Stellvertretung

WAVG 36 III, in fine

Gebrechlichen darf, unter möglichster Wahrung des Stimmgeheimnisses, geholfen werden.


Letzte Änderung 31.12.2007

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