Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Thurgau
Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (GStWR )
Grunderlass vom 15.03.1995; genehmigt am 23.03.1995 (Probleme betr. § 13 Z 7, § 69 IV + V und § 78 III)
Letzte Aenderung vom 18.06.2003; genehmigt am 20.09.2003
Verordnung des Regierungsrates über das Stimm- und Wahlrecht (VRRStWR )
Grunderlass vom 27.06.1995; genehmigt am 30.06.1995 (§ 51 VRRStWR: Die Verordnung wird aufgehoben)
Grunderlass vom 25.08.2003; genehmigt am 20.09.2003
GStWR 10; VRRStWR 25, 27Die Stimmberechtigten können ihre Stimme an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeindebehörde bezeichneten Stelle oder brieflich abgeben (GStWR 10 I)Die vorzeitige Stimmabgabe ist mindestens möglich an den beiden letzten Tagen vor dem Abstimmungstag an der Urne sowie an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag durch Abgabe der Stimm- und Wahlzettel
in einem Couvert bei der bezeichneten Amts-stelle (VRRStWR 25 I).Die Gemeindebehörde bestimmt die Zeiten und bezeichnet die Amtsstelle (VRRStWR 25 II).Stimm- oder Wahlzettel, die an einer andern als der bezeichneten Amtsstelle, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder zu spät eingereicht werden, gelten als unkorrekt abgegeben und sind ungültig (VRRStWR 27 I).Befinden sich in einem brieflich eingereichten oder vorzeitig abgegebenen Couvert mehrere gleiche Stimm- oder Wahlzettel, sind diese alle ungültig (VRRStWR 27 II). |
GStWR 10; VRRStWR 26, 27Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmmaterials zulässig. Die Stimme hat spätestens am Vortag des Abstimmungstages einzutreffen (GStWR 10 IV).Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer separaten Sendung zuzustellen: - der Stimmrechtsausweis;
- eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme;
- ein Couvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl (VRRStWR 26).
Stimm- oder Wahlzettel, die an einer andern als der bezeichneten Amtsstelle, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder zu spät eingereicht werden, gelten als unkorrekt abgegeben und sind ungültig (VRRStWR 27 I).Befinden sich in einem brieflich eingereichten oder vorzeitig abgegebenen Couvert mehrere gleiche Stimm- oder Wahlzettel, sind diese alle ungültig (VRRStWR 27 II). |
GStWR 10Ehegatten im gleichen Haushalt können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten (GStWR 10 II).Stimmberechtigte, die am Schreiben wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen verhindert sind, können eine andere Person ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen sowie die zur brieflichen Stimm-abgabe nötigen Handlungen vorzunehmen (GStWR 10 III). |