Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Thurgau

Vorzeitige Stimmabgabe

GStWR 10 I

Die Stimmberechtigten können ihre Stimme an der Urne, vorzeitig bei einer von der Gemeindebehörde bezeichneten Stelle oder brieflich abgeben.

VRRStWR 25 I

Die vorzeitige Stimmabgabe ist mindestens möglich an den beiden letzten Tagen vor dem Abstimmungstag an der Urne sowie an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag durch Abgabe der Stimm- und Wahlzettel in einem Couvert bei der bezeichneten Amtsstelle.

VRRStWR 25 II

Die Gemeindebehörde bestimmt die Zeiten und bezeichnet die Amtsstelle.

VRRStWR 27 I

Stimm- oder Wahlzettel, die an einer andern als der bezeichneten Amtsstelle, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder zu spät eingereicht werden, gelten als unkorrekt abgegeben und sind ungültig.

VRRStWR 27 II

Befinden sich in einem brieflich eingereichten oder vorzeitig abgegebenen Couvert mehrere gleiche Stimm- oder Wahlzettel, sind diese alle ungültig.

Briefliche Stimmabgabe

GStWR 10 IV

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des Stimmaterials zulässig. Die Stimme hat spätestens am Vortag des Abstimmungstages einzutreffen.

VRRStWR 26

Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer separaten Sendung zuzustellen:

  1. der Stimmrechtsausweis;
  2. eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme;
  3. ein Couvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl.

VRRStWR 27 I

Stimm- oder Wahlzettel, die an einer andern als der bezeichneten Amtsstelle, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder zu spät eingereicht werden, gelten als unkorrekt abgegeben und sind ungültig.

VRRStWR 27 II

Befinden sich in einem brieflich eingereichten oder vorzeitig abgegebenen Couvert mehrere gleiche Stimm- oder Wahlzettel, sind diese alle ungültig.

Stellvertretung

GStWR 10 II

Ehegatten im gleichen Haushalt können sich an der Urne oder bei der vorzeitigen Stimmabgabe gegenseitig vertreten.

GStWR 10 III

Stimmberechtigte, die am Schreiben wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen verhindert sind, können eine andere Person ermächtigen, die Stimm- oder Wahlzettel nach ihrem Willen auszufüllen sowie die zur brieflichen Stimm-abgabe nötigen Handlungen vorzunehmen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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