Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Schwyz
Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG )
Grunderlass vom 15.10.1970; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 23.11.2005; genehmigt am 13.02.2006
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (VWAG )
Grunderlass vom 19.10.1999; genehmigt am 02.11.1999
Vorurnen mindestens je ½ Stunde an 2 der 4 Vortage zu öffnen (WAG 27 II in Verbindung mit I) oder Abgabe des Stimmcouverts auf der Gemeindekanzlei zu ermöglichen. Wanderurnen können vom Gemeinderat insbesondere für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime eingesetzt werden (WAG 21 III). Stimmberechtigte können das Rücksendecouvert verschlossen der Gemeindekanzlei abgeben oder in deren Briefkasten werfen (VWAG 8 c). |
Die Stimmberechtigten können das Rücksendecouvert frankiert bei einer Postslelle aufgeben (VWAG 8 c). |
Nicht vorgesehen. Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können, handelt ein Mitglied des Wahlbüros an ihrer Stelle und nach ihren Weisungen (WAG 28 II). |