Elezione del Consiglio nazionale 2007

Agevolazioni per l'espressione del vote previste negli atti legislativi cantonali

Fondamenti giuridici Svitto

Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (WAG )
Grunderlass vom 15.10.1970; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 23.11.2005; genehmigt am 13.02.2006

Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (VWAG )
Grunderlass vom 19.10.1999; genehmigt am 02.11.1999



Voto anticipato
Vorurnen mindestens je ½ Stunde an 2 der 4 Vortage zu öffnen (WAG 27 II in Verbindung mit I) oder Abgabe des Stimmcouverts auf der Gemeindekanzlei zu ermöglichen.
Wanderurnen können vom Gemeinderat insbesondere für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime eingesetzt werden (WAG 21 III).
Stimmberechtigte können das Rücksendecouvert verschlossen der Gemeindekanzlei abgeben oder in deren Briefkasten werfen (VWAG 8 c).

Voto per corrispondenza
Die Stimmberechtigten können das Rücksendecouvert frankiert bei einer Postslelle aufgeben (VWAG 8 c).

Voto per rappresentanza
Nicht vorgesehen.
Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können, handelt ein Mitglied des Wahlbüros an ihrer Stelle und nach ihren Weisungen (WAG 28 II).


Ultima modifica 31.12.2007

Inizio pagina