Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Solothurn
Gesetz über die politischen Rechte (GPR )
Grunderlass vom 22.09.1996; genehmigt am 02.10.1996
Letzte Aenderung vom 28.01.2004; genehmigt am 17.05.2004
Verordnung über die politischen Rechte (VPR )
Grunderlass vom 28.10.1996; genehmigt am 12.11.1996
Letzte Aenderung vom 06.04.2004; genehmigt am 05.07.2004
Weisungen der Staatskanzlei über die Stimmrechtsausweise und Zustellcouverts (WSkStRa )
Grunderlass vom 10.12.1996; genehmigt am 12.11.1996
GPR 79, 87Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit (GPR 79 I).Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist (GPR 79 II).Gemeinden können am Freitag und Samstag vor dem Abstimmungstag Urnen öffnen (GPR 87). |
GPR 78, 79, 80, 81Stimmabgabe sofort ab Erhalt des Materials zulässig (GPR 78).Zustellcouvert muss bis zum letzten Samstag vor dem Abstimmungstag der Gemeinde zugehen (GPR 79).Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen: - die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;
- der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;
- das Zustellkuvert ist zuzukleben (GPR 80 I).
Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet (GPR 80 II).Das Zustellcouvert kann persönlich, durch Dritte oder durch Post überbracht werden (GPR 81).Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden (GPR 81 II). |
GPR 81, 85; VPR 33Verdeckte Stellvertretung bei brieflicher Stimmabgabe (Botengang) (GPR 81).Körperlich Behinderte dürfen eine(n) andere(n) Stimmberechtigte(n) mit dem Ausfüllen ihres Stimm- oder Wahlzettels beauftragen (GPR 85; VPR 33). |