Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Solothurn

Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 87

Bei Wahlen und Abstimmungen können die Gemeinden den Stimmberechtigten an den beiden dem Abstimmungs- oder Wahltag vorausgehenden Tagen durch Urnenöffnung Gelegenheit zur persönlichen Wahl- und Stimmabgabe bieten.

GPR 79 I

Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.

GPR 79 II

Die Gemeinde stellt einen genügend grossen und verschlossenen Wahl- und Abstimmungsbriefkasten bereit, der während der Zeit der brieflichen Wahl- und Stimmabgabe durchgehend öffentlich zugänglich ist.

Briefliche Stimmabgabe

GPR 78

Die Stimmberechtigten können brieflich wählen und stimmen, sobald sie das amtliche Wahl- und Stimmaterial erhalten haben.

GPR 79

Die Zustellkuverts sind bis zum letzten Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungstag der Gemeinde abzugeben. Die Gemeinde bezeichnet Abgabestellen und Zeit.

GPR 81

Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.

GPR 80 I

Um brieflich zu wählen oder zu stimmen, ist wie folgt vorzugehen:

  1. die Wahl- oder Stimmzettel sind offen in das Zustellkuvert zu legen;
  2. der Stimmrechtsausweis ist zu unterschreiben;
  3. das Zustellkuvert ist zuzukleben.

GPR 80 II

Nichtamtliche oder unverschlossene Zustellkuverts werden als "nicht gestimmt" oder nicht "gewählt", gewertet.

GPR 81 II

Nach der Abgabe kann das Zustellkuvert nicht mehr zurückverlangt werden.

Stellvertretung

GPR 81

Das Zustellkuvert kann der Abgabestelle persönlich, durch eine Drittperson oder durch die Post übergeben werden.

GPR 85

Stimmberechtigte, die den Wahl- oder Stimmzettel wegen körperlicher Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen eine andere stimmberechtigte Person damit beauftragen.

VPR 33

Kranke oder Invalide, die nicht in der Lage sind, die Vorbereitungen für die briefliche Stimmabgabe selbst zu treffen, haben eine stimmfähige Vertrauensperson damit zu beauftragen. Die Vertrauensperson hat nach ihrer Anweisung und in ihrer Gegenwart den von ihnen bezeichneten und von ihnen gewünschten Wahl- oder Stimmzettel auszufüllen.
Falls der Stimmrechtsausweis nicht eigenhändig unterschrieben werden kann, hat die Vertruensperson ihren Namen, ihre Wohnadresse und ihre eigenhändige Unterschrift beizufügen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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