Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Schaffhausen
Gesetz über die Volk vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) (WG )
Grunderlass vom 15.03.1904; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 17.05.2004; genehmigt am 25.08.2004
Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen (VNRW )
Grunderlass vom 07.11.1978; genehmigt am 28.11.1978
Letzte Aenderung vom 29.11.1994; genehmigt am 02.12.1994
Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen (VZAE )
Grunderlass vom 27.06.1995; genehmigt am 10.07.1995
WG 19Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Abstimmungen und Wahlen durch die Urne schon an zwei dem Abstimmungstag unmittelbar vorangehenden Tagen Gelegenheit zur Abgabe des Stimmzettels zu geben (WG 19 I).Die Gemeinden sind ermächtigt durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerausschusses die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder zwei weiteren, unmittelbar vorangehenden Tagen zu gestatten (WG 19 II).Für die vorzeitige Stimmabgabe sind alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit aufzustellen, oder den Stimmberechtigten ist Gelegenheit zu geben, den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei der Gemeindekanzlei abzugeben (WG 19 III). |
WG 53bis, WG 53terWer brieflich stimmen will, stellt der Gemeindekanzlei ein mit dem Absender und dem Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" versehenes Zustellkuvert zu (WG 53bis I).Die stimmberechtigte Person bestätigt mit der Unterschrift auf dem Zustellkuvert, dass die Stimmabgabe ihrem Willen entspricht (WG 53bis III).Das Zustellkuvert muss bis spätestens 12.00 Uhr des Tages vor dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen (WG 53bis IV).Bei Benützung der Post wird die Annahme nicht oder ungenügend frankierter Zustellkuverte verweigert (WG 53bis V).Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn: - die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Zustellkuvert fehlt;
- das Zustellkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
- das Zustellkuvert verspätet eintrifft.
Ungültige briefliche Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren (WG 53ter). |
WG 29, 53Der Regierungsrat (
) regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Personen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen (WG 29 II).Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn: - die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Zustellkuvert fehlt;
- das Zustellkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
- das Zustellkuvert verspätet eintrifft.
Ungültige briefliche Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren (WG 53ter). |