Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Schaffhausen

Vorzeitige Stimmabgabe

WG 19 III

Für die vorzeitige Stimmabgabe sind alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit aufzustellen, oder den Stimmberechtigten ist Gelegenheit zu geben, den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei der Gemeindekanzlei abzugeben.

WG 19 I

Die Gemeinden sind verpflichtet, bei Abstimmungen und Wahlen durch die Urne schon an zwei dem Abstimmungstag unmittelbar vorangehenden Tagen Gelegenheit zur Abgabe des Stimmzettels zu geben.

WG 19 II

Die Gemeinden sind ermächtigt durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerausschusses die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder zwei weiteren, unmittelbar vorangehenden Tagen zu gestatten.

Briefliche Stimmabgabe

WG 53bis III

Die stimmberechtigte Person bestätigt mit der Unterschrift auf dem Zustellkuvert, dass die Stimmabgabe ihrem Willen entspricht.

WG 53bis I

Wer brieflich stimmen will, stellt der Gemeindekanzlei ein mit dem Absender und dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Zustellkuvert zu.

WG 53bis IV

Das Zustellkuvert muss bis spätestens 12.00 Uhr des Tages vor dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen.

WG 53bis V

Bei Benützung der Post wird die Annahme nicht oder ungenügend frankierter Zustellkuverte verweigert.

WG 53ter

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:

  1. die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Zustellkuvert fehlt;
  2. das Zustellkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
  3. das Zustellkuvert verspätet eintrifft.

Ungültige briefliche Stimmabgaben sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufzubewahren.

Stellvertretung

WG 53quinquies

Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist in folgenden Fällen gestattet:
  1. Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe des Stimmzettels vertreten;
  2. Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen.

Der Vertreter hat bei der Stimmabgabe nebst der eigenen auch die Ausweiskarte des Vertretenen abzugeben. Niemand darf in der gleichen Sache mehr als zwei Stimmzettel einlegen.

WG 29 II

Der Regierungsrat (…) regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Personen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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