Facilités de vote dans les cantons
Bases juridiques Schaffhouse
Vote anticipé
WG 19 IIIFür die vorzeitige Stimmabgabe sind alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit aufzustellen, oder den Stimmberechtigten ist Gelegenheit zu geben, den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei der Gemeindekanzlei abzugeben.
WG 19 IDie Gemeinden sind verpflichtet, bei Abstimmungen und Wahlen durch die Urne schon an zwei dem Abstimmungstag unmittelbar vorangehenden Tagen Gelegenheit zur Abgabe des Stimmzettels zu geben.
WG 19 IIDie Gemeinden sind ermächtigt durch Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerausschusses die vorzeitige Stimmabgabe an einem oder zwei weiteren, unmittelbar vorangehenden Tagen zu gestatten.
Vote par correspondance
WG 53bis IIIDie stimmberechtigte Person bestätigt mit der Unterschrift auf dem Zustellkuvert, dass die Stimmabgabe ihrem Willen entspricht.
WG 53bis IWer brieflich stimmen will, stellt der Gemeindekanzlei ein mit dem Absender und dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehenes Zustellkuvert zu.
WG 53bis IVDas Zustellkuvert muss bis spätestens 12.00 Uhr des Tages vor dem Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
WG 53bis VBei Benützung der Post wird die Annahme nicht oder ungenügend frankierter Zustellkuverte verweigert.
WG 53terDie briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn:
- die Unterschrift der stimmberechtigten Person auf dem Zustellkuvert fehlt;
- das Zustellkuvert mehr als eine Ausweiskarte enthält;
- das Zustellkuvert verspätet eintrifft.
Vote par procuration
WG 53quinquiesDie Stimmabgabe durch Stellvertretung ist in folgenden Fällen gestattet:- Im gleichen Hause lebende Familienmitglieder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen dürfen sich bei der Abgabe des Stimmzettels vertreten;
- Stimmberechtigte, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, sowie Kranke und Gebrechliche dürfen sich durch eine andere stimmberechtigte Person vertreten lassen.
Der Regierungsrat ( ) regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes für Personen, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.