Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen St. Gallen
Gesetz über die Urnenabstimmungen (GUA )
Grunderlass vom 04.07.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 04.04.2006; genehmigt am 14.06.2006
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen (VvGUA )
Grunderlass vom 17.08.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 20.05.2003; genehmigt am 04.06.2003
Gesetz über Referendum und Initiative (GRI )
Grunderlass vom 27.11.1967; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 11.04.1996; genehmigt am 25.02.1997 (soweit nötig)
GUA 13, 14Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an zwei der vier Vortagen vor dem Abstimmungssonntag durch: - Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten;
- Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an den Stimmregisterführer, den Schreiber des Stimmbüros oder einen vom Rat bezeichneten Stimmenzähler während der Bürozeiten (GUA 13 I).
Sie legt die für die einzelnen Vortage geltende Form der vorzeitigen Stimmabgabe fest (GUA 13 II).Der Rat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderurne mit kurzen Öffnungszeiten in geeigneten Räumen oder auf geeigneten Plätzen aufstellen lassen (GUA 14). |
GUA 16, 16bis, 16terAb Erhalt des Stimmmaterials (GUA 16 I). Stimme muss bis Sonntag bei Urnenschluss eintreffen (GUA 16 II).Schriftliche Erklärung über korrekte Wiedergabe des eigenen Willens beizufügen (GUA 16bis I).Stimmkuvert, Erklärung und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 lit. C und Abs. 2 dieses Gesetzes (GUA 16bis II).Portokosten trägt die Gemeinde (GUA 16bis III S. 3).Der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist (GUA 16ter I). der Stimmzettel kann in einem privaten Stimmcouvert verschlossen werden, das ins offizielle Zustellcouvert gelegt wird (GUA 16ter II).Die brieflich abgegebenen Stimmen werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden sie in einer ver-schlossenen Urne aufbewahrt (GUA 16ter III). |
GUA 29 IIINicht vorgesehen.Gebrechlichen darf eine Begleitperson bei der persönlichen Stimmabgabe helfen (GUA 29 III S. 3). |