Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen St. Gallen

Gesetz über die Urnenabstimmungen (GUA )
Grunderlass vom 04.07.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 04.04.2006; genehmigt am 14.06.2006

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen (VvGUA )
Grunderlass vom 17.08.1971; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 20.05.2003; genehmigt am 04.06.2003

Gesetz über Referendum und Initiative (GRI )
Grunderlass vom 27.11.1967; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 11.04.1996; genehmigt am 25.02.1997 (soweit nötig)



Vorzeitige Stimmabgabe

GUA 13, 14
Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an zwei der vier Vortagen vor dem Abstimmungssonntag durch:

  1. Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten;
  2. Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an den Stimmregisterführer, den Schreiber des Stimmbüros oder einen vom Rat bezeichneten Stimmenzähler während der Bürozeiten (GUA 13 I).
Sie legt die für die einzelnen Vortage geltende Form der vorzeitigen Stimmabgabe fest (GUA 13 II).
Der Rat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderurne mit kurzen Öffnungszeiten in geeigneten Räumen oder auf geeigneten Plätzen aufstellen lassen (GUA 14).


Briefliche Stimmabgabe

GUA 16, 16bis, 16ter
Ab Erhalt des Stimmmaterials (GUA 16 I).
Stimme muss bis Sonntag bei Urnenschluss eintreffen (GUA 16 II).
Schriftliche Erklärung über korrekte Wiedergabe des eigenen Willens beizufügen (GUA 16bis I).
Stimmkuvert, Erklärung und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 lit. C und Abs. 2 dieses Gesetzes (GUA 16bis II).
Portokosten trägt die Gemeinde (GUA 16bis III S. 3).
Der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist (GUA 16ter I).
der Stimmzettel kann in einem privaten Stimmcouvert verschlossen werden, das ins offizielle Zustellcouvert gelegt wird (GUA 16ter II).
Die brieflich abgegebenen Stimmen werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden sie in einer ver-schlossenen Urne aufbewahrt (GUA 16ter III).


Stellvertretung

GUA 29 III
Nicht vorgesehen.
Gebrechlichen darf eine Begleitperson bei der persönlichen Stimmabgabe helfen (GUA 29 III S. 3).


Letzte Änderung 31.12.2007

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