Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen St. Gallen

Vorzeitige Stimmabgabe

GUA 14

Der Rat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderune mit kurzen Oeffnungszeiten in geeigneten Räumen oder auf geeigneten Plätzen aufstellen lassen.

GUA 13 I

Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an zwei der vier Vortagen vor dem Abstimmungssonntag durch:

  1. Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten;
  2. Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an den Stimmregisterführer, den Schreiber des Stimmbüros oder einen vom Rat bezeichneten Stimmenzähler während der Bürozeiten.

GUA 13

1 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an zwei der vier Vortage vor dem Abstimmungssonntag durch:

a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten;

b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständuige Stelle der Gemeinde.

2 Sie legt die für die einzelnen Vortage geltende Form der vorzeitigen Stimmabgabe fest.

Briefliche Stimmabgabe

GUA 16 I

Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials von jedem Ort im In- oder Ausland aus brieflich abgeben.

GUA 16bis I

Wer seine Stimme brieflich abgibt:

  1. legt die Stimmzettel in ein separates Kuvert;
  2. bestätigt mit der Unterschrift unter eine eigene oder vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.

GUA 16bis II

Stimmkuvert, Erklärung und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 lit. C und Abs. 2 dieses Gesetzes.

GUA 16bis III

Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehen und an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert. Es kann der Post oder den Stimmenzählern an der Urne übergeben oder in den vom Rat bezeichneten Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten.

GUA 16 II

Briefliche Stimmabgaben müssen spätestens am Abstimmungssonntag bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeinde eintreffen.

GUA 16ter I

Der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.

GUA 16ter II

Sie ist gültig, wenn:

  1. der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;
  2. …
  3. der Stimmausweis und eine unterzeichnete Erklärung beiliegen;
  4. die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert befinden.

GUA 16ter III

Die brieflich abgegebenen Stimmen werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden sie in einer ver-schlossenen Urne aufbewahrt.

Stellvertretung

GUA 29 III

Die Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum oder bei der Wanderurne auch für andere Personen. Gebrechlichen darf eine Begleitperson helfen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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