Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Luzern
Stimmrechtsgesetz (StRG )
Grunderlass vom 25.10.1988; genehmigt am 23.03.1989 (Vorbehalt zu §§ 35, 83, 140 III S. 2 (nicht genehmigt))
Letzte Aenderung vom 27.05.2002; genehmigt am 13.08.2002 (Vorbehalt zu § 136 Bst. C aufgehoben)
Die Gemeinden haben zusätzlich zum Abstimmungstag eine vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen, entweder an einer Vorurne oder brieflich auf der Gemeindekanzlei (StRG 47 IV). |
Jedem Stimmberechtigten freigestellt (StRG 61 I). Auch während der Bürozeit im Büro des Stimmregisterführers zulässig (StRG 63 IV). Rücksendecouverts werden von den Gemeinden auf eigene Kosten beschafft (StRG 62 II); amtliche Stimmcouverts werden vom kantonalen Justizdepartement auf Kantonskosten geliefert (StRG 62 IV). Dabei muss die Anonymität der Stimmenden gewahrt bleiben (StRG 62 III). Rücksendecouvert muss vor ordentlichem Urnenschluss eintreffen (StRG 63 V). |
Nicht vorgesehen. Vertrauensperson durch Schreibunfähige aus dem Kreis der Stimmberechtigten wählbar; Schweigepflicht der Vertrauensperson (StRG 61 II). |