Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Luzern

Vorzeitige Stimmabgabe

StRG 48
An den vier Vortagen des Abstimmungstages ist die Urne wie folgt zu öffnen:
  1. vom Mittwoch bis Freitag mindestens einmal während einer Stunde,
  2. am Samstag mindestens einmal während zwei Stunden.
Die Gemeindebehörde bestimmt Ort und Oeffnungszeiten der Vorurnen und meldet sie dem Justizdepartement.
Rechtfertigen es die örtlichen Verhältnisse, kann die Gemeindebehörde die Oeffnungszeiten der Vorurnen bis auf je eine halbe Stunde verkürzen. StRG 49
Rechtfertigen es die örtlichen Verhältnisse, kann das Justizdepartement auf Antrag der Gemeindebehörde den Verzicht auf Vorurnen gestatten.
Den Stimmberechtigten muss in jedem Falle Gelegenheit eingeräumt werden, an zwei der vier Vortage zu stimmen, sei es an einer Vorurne oder brieflich auf der Kanzlei des Stimmregisterführers. StRG 50
Die Gemeindebehörde kann für Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen, die in der Gemeinde stimmberechtigt sind, dauernd oder für einzelne Wahlen und Abstimmungen eine Wanderurne anordnen.
Verlangen mindestens 10 Stimmberechtigte eines solchen Heimes für einzelne Wahlen oder Abstimmungen bei der Gemeindebehörde bis spätestens am zweitletzten Donnerstag vor dem Abstimmungstag eine Wanderurne, ist sie anzuordnen.
Weitere Wanderurnen sind nur mit Bewilligung des Justizdepartements zulässig.
Die Urnenzeit ist spätestens am letzten Montag vor dem Abstimmungstag bekanntzugeben.
Vorschriften über das amtierende Urnenbüro (§ 43) und die Stimmabgabe im Urnenlokal (§§ 53-60) gelten sinngemäss.

Briefliche Stimmabgabe

StRG 61
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht brieflich ausüben. StRG 63 IV
Das Rüchsendekuvert kann dem Büro des Stimmregisterführers überbracht oder per Post an die von der Gemeinde bestimmte Einreichungsstelle gesandt werden. StRG 62 II und III
Die Gemeindebehörde (...) beschafft die Rücksendekuverts für alle Wahlen und Abstimmungen auf eigene Kosten.
Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen sowie für gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden liefert das Justizdepartement den Gemeinden auf Kosten des Kantons die benötigte Anzahl amtlicher Stimmkuverts. StRG 63 V
Die Postaufgabe hat so frühzeitig zu erfolgen, dass das Rücksendekuvert noch vor Ende der Urnenzeiten eintrifft. StRG 61-63
Jedem Stimmberechtigten freigestellt (StRG 61 I).
Auch während der Bürozeit im Büro des Stimmregisterführers zulässig (StRG 63 IV).
Rücksendecouverts werden von den Gemeinden auf eigene Kosten beschafft (StRG 62 II); amtliche Stimmcouverts werden vom kantonalen Justizdepartement auf Kantonskosten geliefert (StRG 62 IV). Dabei muss die Anonymität der Stimmenden gewahrt bleiben (StRG 62 III).
Rücksendecouvert muss vor ordentlichem Urnenschluss eintreffen (StRG 63 V).

Stellvertretung

StRG 61 II
Nicht vorgesehen.
Vertrauensperson durch Schreibunfähige aus dem Kreis der Stimnmberechtigten wählbar; Schweigepflicht der Vertrauensperson (StRG 61 II).


Letzte Änderung 31.12.2007

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