Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen
Rechtsgrundlagen Basel-Landschaft
Gesetz über die politischen Rechte (GPR )Grunderlass vom 07.09.1981; genehmigt am 27.04.1982
Letzte Aenderung vom 23.03.2006; genehmigt am (noch nicht eingeholt; inhaltlich problemlos)
Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR )
Grunderlass vom 17.12.1991; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 13.06.2006; genehmigt am (noch nicht eingeholt; inhaltlich problemlos)
Vorzeitige Stimmabgabe |
Mindestens 1 Stunde am Samstag (GPR 5 II). Umfassende Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe (vgl. VGPR 7 II: Stimmrechtscouvert kann verschlossen statt der Post der Gemeindekanzlei abgegeben oder in ihren Briefkasten geworfen werden). |
Briefliche Stimmabgabe |
Stimmzettel müssen bis Samstag vor dem Abstimmungstag um 12.00 h bei der Gemeindeverwaltung eintreffen (GPR 7 II S. 2). Das Stimmrechtscouvert muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen (VGPR 7 I S. 3). |
Stellvertretung |
Invalide Stimmberechtigte dürfen die Stimmzettel durch andere Stimmberechtigte ausfüllen lassen (GPR 7 III). Das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben (GPR 7 IV). Im übrigen ist Stellvertretung offiziell nicht mehr vorgesehen. |