Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Basel-Landschaft

Gesetz über die politischen Rechte (GPR )
Grunderlass vom 07.09.1981; genehmigt am 27.04.1982
Letzte Aenderung vom 23.03.2006; genehmigt am (noch nicht eingeholt; inhaltlich problemlos)

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR )
Grunderlass vom 17.12.1991; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 13.06.2006; genehmigt am (noch nicht eingeholt; inhaltlich problemlos)



Vorzeitige Stimmabgabe
Mindestens 1 Stunde am Samstag (GPR 5 II).
Umfassende Möglichkeit brieflicher Stimmabgabe (vgl. VGPR 7 II: Stimmrechtscouvert kann verschlossen statt der Post der Gemeindekanzlei abgegeben oder in ihren Briefkasten geworfen werden).

Briefliche Stimmabgabe
Stimmzettel müssen bis Samstag vor dem Abstimmungstag um 12.00 h bei der Gemeindeverwaltung eintreffen (GPR 7 II S. 2).
Das Stimmrechtscouvert muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen (VGPR 7 I S. 3).

Stellvertretung
Invalide Stimmberechtigte dürfen die Stimmzettel durch andere Stimmberechtigte ausfüllen lassen (GPR 7 III).
Das Stimmgeheimnis muss gewahrt bleiben (GPR 7 IV).
Im übrigen ist Stellvertretung offiziell nicht mehr vorgesehen.


Letzte Änderung 31.12.2007

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