Nationalratswahlen 2007

Stimmerleichterungen in kantonalen Ausführungserlassen

Rechtsgrundlagen Basel-Landschaft

Vorzeitige Stimmabgabe

GPR 5 II
Das Wahllokal ist am Abstimmungs- bzw. Wahltag und mindestens am Vortag wenigstens 1 Stunde offenzuhalten.

Briefliche Stimmabgabe

VGPR 7
Die stimmberechtigte Person, welche brieflich stimmen will, verschliesst den ausgefüllten Stimm- bzw. Wahlzettel in einem Umschlag mit der Aufschrift 'Stimm-/Wahlzettel'. Diesen Umschlag legt sie in das Stimmrecht-Couvert. Dieses muss zur Gültigkeit die eigenhändige Unterschrift der stimmberechtigten Person aufweisen.
Das Stimmrecht-Couvert ist verschlossen in der Gemeindekanzlei abzugeben, in deren Briefkasten einzuwerfen oder bei einer Poststelle aufzugeben. Das Stimmrecht-Couvert darf nachträglich weder zurückgegeben noch verändert werden. GpR 7 II und 10 1 c und II c

§ 7 Absatz 2

2 Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig, sobald die Stimmberechtigten im Besitze der Stimm- bzw. Wahlunterlagen sind. Das Stimmrecht-Couvert muss bis 17 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- oder Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen.

§ 10 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c

1 Ein Stimm- oder Wahlzettel ist ungültig, wenn er:

c. anders als handschriftlich ausgefüllt oder anders als handschriftlich geändert ist,

2 Stimm- bzw. Wahlzettel sind ferner ungültig, wenn bei der brieflichen Stimmabgabe:

c. die Zettel nach 17 Uhr des Tages vor dem Abstimmungs- und Wahltag in der Gemeindeverwaltung eintreffen;

VGPR 8 V + VI

§ 8 Absatz 5

5 Die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgaben dürfen am Abstimmungs- bzw. Wahltag in Abweichung von Absatz 4 bereits vor der Schliessung des Wahllokals ermittelt werden.

6 Vor der Schliessung des Wahllokals am Abstimmungs- bzw. Wahltag dürfen keine Ergebnisse oder Teilergebnisse bekanntgegeben werden.

Stellvertretung

GPR 7 III und IV
Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen (Ausfüllen der Stimm- bzw. Wahlzettel usw.) selbst vorzunehmen, können diese durch andere Stimmberechtigte ausführen lassen.
Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.


Letzte Änderung 31.12.2007

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